Ich denke der Witz liegt eher darin, dass die Gesetzeshüter trotz grüner Lichtsignalanlage die Verzögerungseinrichtung des Kraftfahrzeuges zur Beibehaltung der Geschwindigkeit v=0 [ohne Einheit] betätigen, was wiederum gegen das Gesetz verstößt, es sei denn die Herren (oder Damen) machen von ihren Sonderrechten nach §35 StVO gebrauch, was sie jedoch mit der am Fahrzeug bautechnisch befestigten und elektrisch angesteuerten Drehspiegelleuchte, in diesen Fall in der Farbe Blau, anzeigen müssten, es sei denn diese ist Defekt, was jedoch das Anrecht auf Sonderrechte erlöschen liese, da andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden könnten.
@jambobamboo 1. muss der vorne blinken und nicht der polizeiwagen
2. siehst du nicht ob er blinkt oder nicht, da es eine momentaufnahme ist
3. gehts gar nicht darum
4. :facepalm:
@WMFlitzer
Wenn schon schlau schnacken dann bitte richtig ;)
Für Sonderrechte bedarf es keiner "Blaulichter", sondern können unter bestimmten Voraussetzungen von jedem Berechtigten genutzt werden, sofern er andere nicht gefährdet.
Blaulichter und Martinshorn verschaffen einem ein Wegerecht. Heisst, dass einem Einsatzfahrzeug mit (erlaubten) Martinshorn UND Blaulicht der Weg freigemacht werden muss! Fehlt das Horn oder das Blaulicht, erlischt dieser Anspruch.
Sonderrechte und Wegerechte gehen meist einher, sind aber zwei verschiedene Dinge.
Grüße