Feed
Kommentare

Am Ende leider dumm gelaufen....

 

Strafgesetzbuch (StGB) - § 303 Sachbeschädigung

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.

ABER: Sicher ein interessantes Experiment, mit dem Radl in einer Tram zu fahren (besonders kurvenreiche Streck vorausgesetzt) cool

Gerade Hot

87%
4571
9

iNW-LiVE Daily Gif-Dump #120424

100%
2596
5

iNW-LiVE Daily Gif-Dump #190424