"Der Klage wird stattgegeben. - Die Kaskoversicherung des Klägers wird verurteilt, den stritigen Versicherungsbetrag an den Kläger auszuzahlen. Der Kläger beruft sich - zurecht - auf Rechtfertigenden Notstand gem. §34 StGB."
"Der Klage wird stattgegeben. - Die Kaskoversicherung des Klägers wird verurteilt, den stritigen Versicherungsbetrag an den Kläger auszuzahlen. Der Kläger beruft sich - zurecht - auf Rechtfertigenden Notstand gem. §34 StGB."