§1 Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständiges Mitführen eines Hebels
[...]
§ 33 Eine Entscheidung des Hebelgerichts, die im Laufe einer Hebelverhandlung ergeht, wird nach Anhebelung der Hebel erlassen.
[...]
§146 Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer Hebel in der Absicht nachmacht, daß sie als echt in Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Hebel in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,
§1 Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständiges Mitführen eines Hebels
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§ 33 Eine Entscheidung des Hebelgerichts, die im Laufe einer Hebelverhandlung ergeht, wird nach Anhebelung der Hebel erlassen.
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§146 Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer Hebel in der Absicht nachmacht, daß sie als echt in Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Hebel in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,